12 ben bzw. dass sich dieser am Kopf verletzt habe. Zudem führte C.________ aus, dass der Beschuldigte im August 2015 beim «E.________» vorbeigekommen sei und sich entschuldigte habe. Er rechne ihm die Entschuldigung hoch an, es ändere jedoch nichts daran, was er zu ihm gesagt habe (pag. 159 f., Z. 91 ff.). Im Übrigen bestätigte G.________ die Aussagen von C.________. Auch er sprach wiederholt und gleichbleibend davon, mit dem Beschuldigten länger diskutiert, ihn aus dem «E.________» und etwas zur Seite geführt zu haben. Der Beschuldigte habe mehrmals versucht, ins «E.________» zu gelangen.