154, Z. 99 ff.), diesen einzig dazu brachte, den Vorfall vom 29.11.2014 doch bei der Polizei zu melden. C.________ belastete den Beschuldigten auch nicht übermässig, indem er explizit darauf hinwies, der Beschuldigte habe sonst keine Tätlichkeiten ausgeführt (pag. 153, Z. 55 f.). Ferner gestand er Erinnerungslücken ein. Er gab an, nicht mehr zu wissen, welche Schimpfwörter ihm der Beschuldigte genau gesagt habe – er stelle bei solchen Sachen auf «Durchzug» (pag. 154, Z. 93 ff.; pag. 158, Z. 52 f.). C.________ gab auch offen zu, den Beschuldigten beim Vorfall verletzt zu ha-