Die Schilderungen der Angst wurden von C.________ damit eindeutig auf die konkrete Drohung des Beschuldigten vom 29.11.2014 zurückgeführt. Im Übrigen wurde C.________ am fraglichen Abend von der Polizei zum Auto begleitet, damit er sicher nach Hause kam (pag. 160, Z. 101 f.), was ebenfalls dafür spricht, dass C.________ bereits am 29.11.2014 und damit konkret aufgrund der Drohung des Beschuldigten verängstigt war. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass das spätere mehrmalige Aufsuchen durch den Beschuldigten und dessen Kollegen, das C.________ detailliert schilderte (pag. 154, Z. 99 ff.