1425 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) kann folglich nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. C.________ sagte demgegenüber gleichbleibend und nachvollziehbar aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme schilderte C.________ den Vorfall vom 29.11.2014 besonders ausführlich, detailliert, angereichert mit Schilderungen komplexer dynamischer Abläufe und eigener Gedankengängen: «[…] Irgendwann versuchte er [der Beschuldigte] sich zwischen mir und meinem Kollegen, ebenfalls Türsteher, durchzudrängen. Er versuchte das vier Mal. Nach dem vierten Mal sagte