Er sehe sich als Opfer und nachdem er gesehen habe, dass er blute, sehe er die Fluchworte als normal an (pag. 149, Z. 172 ff.), er habe das nicht verdient (pag. 151, Z. 30 f.) und er sei zu Unrecht angegriffen, gepackt und am Zutritt zum «E.________» gehindert worden (pag. 1328, Z. 44 ff.). Nicht nachvollziehbar sind sodann seine Erklärungen, weil er Türke und unter Alkoholeinfluss gestanden sei, habe er vielleicht eifersüchtig reagiert (pag. 151, Z. 33 f.). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1425 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung)