1329, Z. 13). Umso erstaunlicher ist seine Aussage: «Sollte ich gedroht haben, tut es mir leid, ich kann mich nicht erinnern, ich war unter starkem Alkoholeinfluss» (pag. 1328, Z. 43 f.). Das generelle Abstreiten, «solche Sachen» zu machen, ist auch in Anbetracht seiner Vorstrafe wegen Drohung (pag. 1463) wenig überzeugend. Im Übrigen versuchte sich der Beschuldigte generell als Opfer darzustellen. Er habe nach dem Vorfall selbst Angst gehabt, zum «E.________» zu gehen. Er sehe sich als Opfer und nachdem er gesehen habe, dass er blute, sehe er die Fluchworte als normal an (pag.