147, Z. 65 f., Z. 82 f.). Dennoch gab er bereits bei der Staatsanwaltschaft zu erkennen, sich nicht mehr erinnern zu können – er aber davon ausgehe, keine Morddrohungen ausgesprochen zu haben (pag. 151, Z. 49 f.). Der Beschuldigte versuchte seine Aussage mit generellen Hinweisen zu seiner Persönlichkeit zu untermauern: So etwas würde er nie machen. Dass er das Leben, das Gott gegeben habe, nie nehmen würde (pag. 147, Z. 65 f.). Drohungen seien nicht seine Sache, das mache er nicht (pag. 1328, Z. 42 f.) bzw. er sei nicht eine Person, die solche Sachen mache (pag. 1329, Z. 13).