_ eingebrannt. Weder die Aussage, er habe auf «Durchzug» geschaltet noch der Umstand, dass C.________ erst am 25.1.2015 Anzeige erstattet habe, würden etwas daran ändern – denn das Aufsuchen von C.________ durch den Beschuldigten und dessen Kollegen bei der Bar «E.________» habe das Fass nur zum Überlaufen gebracht (pag. 1507 ff.). Gemäss Auskunft der F.________ gebe es Fahrten auf Rechnung nicht und sie hätten mit dem Beschuldigten keine Fahrten auf Rechnung vereinbart. Es bestehe für die ausstehenden Rechnungen ferner keine Zahlungsvereinbarung. Damit sei die vom Beschuldigten vorgebrachte Version eine reine Schutzbehauptung (pag. 1510).