Schliesslich habe selbst der Beschuldigte eingeräumt, wohl doch gedroht zu haben und sich aufgrund des Alkoholkonsums nur nicht mehr genau daran erinnern zu können. Mit der Äusserung von G.________, der Beschuldigte habe «es locker genommen», sei einzig erklärt worden, dass der Beschuldigte nicht auf die Drohungen reagiert habe. Es sage aber noch nichts darüber aus, wie ernst C.________ die Drohungen wirklich genommen habe. C.________ habe die Angst gegenüber G.________ allenfalls nur nicht gezeigt, was nachvollziehbar sei. C.________ habe klar ausgesagt, dass ihn bereits die Drohung vom 29.11.2014 in Angst und Schrecken versetzt habe.