und dessen Familie ausgestossen habe. Es könne keine Rede davon sein, die Drohungen seien nicht besonders eindrücklich gewesen, weil sich G.________ nicht mehr daran habe erinnern können. Die staatsanwaltschaftliche Befragung von G.________ sei am 11.2.2016 erfolgt, weshalb er sich nicht mehr genau habe erinnern können, zumal er selbst nicht persönlich betroffen gewesen sei. Seine Aussage bei der Polizei sei hingegen klar gewesen und belege die Drohungen eindrücklich. Schliesslich habe selbst der Beschuldigte eingeräumt, wohl doch gedroht zu haben und sich aufgrund des Alkoholkonsums nur nicht mehr genau daran erinnern zu können.