Es sei in dubio jedoch davon auszugehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt seien, zumal er gegenüber dem Zugpersonal die tatsächliche Fahrtstrecke angegeben habe. Der Beschuldigte habe folglich vor der Fahrt Kontakt zum Begleitpersonal gesucht, sich ein Ticket aushändigen lassen und gleichzeitig das Formular für Reisen ohne Fahrausweis ausgefüllt (pag. 1483 f.). Staatsanwältin H.________ entgegnet, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von C.________ und G.________ sei erwiesen, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen gegenüber C.________ und dessen Familie ausgestossen habe.