9 C.________ gar nicht darauf eingegangen sei bzw. es locker genommen habe (pag. 1482 f.). Die Vorinstanz habe betreffend die Widerhandlungen gegen das PBG offen gelassen, ob der Beschuldigte vor den Fahrten vom 26.6.2015 und 17.7.2015 mit dem Zugpersonal Kontakt aufgenommen und eine Fahrt auf Rechnung abgemacht habe. Es sei in dubio jedoch davon auszugehen, dass die Angaben des Beschuldigten korrekt seien, zumal er gegenüber dem Zugpersonal die tatsächliche Fahrtstrecke angegeben habe.