1480 ff.). C.________ sei als Sicherheitsmitarbeiter und aufgrund seiner Überlegenheit in der Situation – bei welcher der Beschuldigte in einer hilflosen und schmerzvollen Situation, blutend auf dem Boden fixiert gewesen sei – nicht in Angst und Schrecken versetzt worden, sollte der Beschuldigte die Drohung ausgesprochen haben. Es sei vielmehr auf die Schilderungen von G.________ abzustellen, wonach