zugegeben. Er bestreite bzw. könne sich nicht mehr an die Drohungen, die er ausgesprochen haben solle, als er am Boden fixiert gewesen sei, erinnern. Der Zeuge G.________ habe sich nicht mehr an die Drohung erinnern können und ausgeführt, C.________ habe «es locker genommen». C.________ habe zwar angegeben, die Drohungen ernst genommen zu haben. Zur Begründung habe er jedoch weitere Vorfälle mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen genannt, die erst nach dem 29.11.2014 stattgefunden hätten (pag. 1480 ff.