Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschuldigte mit der F.________ AG eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hatte, zumal er ohnehin nie eine Rate bezahlt habe und daher davon ausgegangen werden könne, er habe auch für die (allenfalls auszustellenden) Rechnungen vom 26.6.2015 und 17.7.2015 keine Absicht gehabt, zu bezahlen oder bei Antritt der Fahrt zumindest damit gerechnet, diese möglicherweise nicht zahlen zu können (pag. 1429, S. 56 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).