___ mit «Arschloch», «Hurensohn», oder «Wixer» betitelt (vgl. hierzu rechtskräftiger Schuldspruch wegen Beschimpfung, Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Dispositivs) und Todesdrohungen ausgesprochen, indem er angedroht habe, zurückzukehren und C.________ sowie dessen Familie umzubringen. Bei C.________ habe diese Drohung Angst ausgelöst (pag. 1425 f., S. 52 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Übrigen sei der Beschuldigte am 26.6.2015 um 18.40 Uhr und am 17.7.2015 um 20.11 Uhr auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon ohne gültigen Fahrausweis mit dem Zug gefahren.