Die Vorinstanz erachtete diese angeklagten Sachverhalte als erstellt. Der Beschuldigte sei nach mehrfachen Versuchen in das Lokal «E.________» zu gelangen und einer längeren Diskussion mit C.________, welcher ihn als Mitarbeiter der Security nicht in das «E.________» habe reingehen lassen wollen, tätlich geworden, woraufhin C.________ den Beschuldigten zu Boden geführt habe. Der Beschuldigte habe C.________ mit «Arschloch», «Hurensohn», oder «Wixer» betitelt (vgl. hierzu rechtskräftiger Schuldspruch wegen Beschimpfung, Ziff.