III.6 bis Ziff. III.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Sanktion für die (rechtskräftigen) Schuldsprüche (Ziff. V.1 und Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Verfügungen bezüglich Verbleib des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug, der DNA-Profile und den übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII.1, Ziff. VII.4 und Ziff. VII.5 des erstinstanzlichen Dispositivs) sind der Rechtskraft nicht zugänglich und demzufolge von der Kammer neu zu verfügen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art.