Rechtsanwalt B.________ bestritt die Höhe der Geldstrafe nicht und beantragte eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00, was dem erstinstanzlichen Urteil entspricht. Folglich ist auch die Verurteilung zur Bezahlung der Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen (Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Im Übrigen sind die Verfügungen nach Ziff. VII.2 und Ziff. VII.3 rechtskräftig geworden. Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind die Schuldsprüche der Drohung, der Widerhandlungen gegen das PBG (Ziff. III.4 und Ziff. III.6 bis Ziff.