6 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Rechtskräftig sind die Einstellungen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs), die Freisprüche (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs), die Schuldsprüche nach Ziff. III.1 bis Ziff. III.3.20 sowie Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Dispositivs sowie die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Rechtsanwalt B.__