3. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47 ,49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 333 Abs. 1 StGB; Art. 57 Abs. 3 BPG [recte: PBG]; Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB zu verurteilen: 3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 252 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 12.07.2016; 3.2. zu einer Busse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage); 3.3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten.