1.5. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 und zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22‘204.50 (Ziff. V/2 + 4 des Dispositivs); 1.6. Einziehung bzw. öffentlicher Ausschreibung zur Anmeldung von Ansprüchen der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII/2 + 3 des Dispositivs); 2. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 2.1. Drohung, begangen am 29.11.2014 in Thun zum Nachteil von C.________; 2.2. Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 26.06.2015 und am 17.07.2015 auf der Strecke Thun-Zürich Oerlikon.