Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 7.7.2017 die folgenden Anträge (pag. 1505 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 22. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 5 1.1. Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I des Dispositivs);