3.1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 252 Tagen Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie bei vorzeitigem Strafantritt am 12. Juli 2016; 3.2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.--, ausmachend total Fr. 100.--. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Das Honorar für die amtliche Vertretung von A.________ vor zweiter Instanz sei unter Ausschluss der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO festzusetzen.