2.1. der Drohung, angeblich begangen am 29. November 2014 in Thun, ________strasse zum Nachteil von C.________; 2.2. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, angeblich begangen am 26. Juni und 17. Juli 2015 auf der Strecke Thun – Zürich Oerlikon. 3. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen