1458). Mit Verfügung vom 3.5.2017 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und Rechtsanwalt B.________ Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt (pag. 1460 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 1471 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 26.6.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1476 ff.). Am 7.7.2017 nahm die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 1505 ff.). Rechtsanwalt B.________ verzichtete am 20.7.2017 mit Verweis auf seine bisherigen Ausführungen auf die Einreichung einer Replik (pag. 1519).