406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1453 f.). Am 20.4.2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Im Übrigen erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1457). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Schreiben vom 2.5.2017 sein Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens mit (pag. 1458).