III.6. bis Ziff. III.6.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf die Bemessung der Freiheitsstrafe und Ausfällung einer Übertretungsbusse (Ziff. V.1 und Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Dispositivs). Nicht bestritten wurde die Höhe der Geldstrafe (Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Rechtsanwalt B.__