Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 03.07.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 1 Jahr und 29 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. V. A.________ wird in Anwendung der Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 186, 333 Abs. 1 StGB 57 Abs. 3 PBG 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten.