I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 22.12.2016 im Wesentlichen Folgendes (pag. 1351 ff., auszugsweise Wiedergabe): I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 18.03.2015, in ________(Adresse) zum Nachteil von D.________; 2. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 18.03.2015, in ________(Adresse) zum Nachteil von D.________; wird mangels gültigem Strafantrag eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II.