3. Die reduzierte Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 400.00 (recte: CHF 600.00) festgelegt und im Umfang der ihm zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Rechtsanwalt D.________ ist mithin mit pauschal CHF 400.00 zu entschädigen. VII. Weiter wird verfügt: 1. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Behandlung allfälliger Rechtsmittel werden die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 22.12.2008 sowie die Ersatzmassnahmen des Haftgerichts vom 11.10.2010 aufgehoben. Pass und Identitätskarte von A.________ sind dieser per diesem Datum herauszugeben.