A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8‘560.10 zurückzuzahlen, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern.