A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 1‘738.45 zu erstatten, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 144 VI. 1. Die Beschwerde gegen die Honorarfestsetzung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt der Straf- und Zivilklägerin im Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 5.12.2016 (WSG 16 9) wird teilweise gutgeheissen und die Entschädigung für das Verfahren WSG 16 9 wird wie folgt bestimmt: