A.________ hat dem Kanton Bern die für das Verfahren S 09 971/SK 10 63 ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 42‘055.80 zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 18‘901.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).