1.2.3 von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen am 12.10.2004 in Zollikofen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000.00 (Ziff. IV.1 Lemma 1 der Anklageschrift); jeweils ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 1.3 A.________ schuldig erklärt wurde der qualifizierten Veruntreuung: