_; - sämtliche im Verfahren WSG 16 9 beschlagnahmten und sich noch bei den Akten befindlichen Unterlagen von A.________ (beschlagnahmte Ordner Nrn. 1-6, Beschlagnahmte Ordner/Mäppli/Karton Nrn. 2001-2007, beschlagnahmte Ordner/Mäppli Nrn. 2201-2216, Ordner Nrn. 2301-2303) an A.________. 135 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 05.12.2016 insoweit in Rechtskraft erwachen ist, als