23.3 Rechtsanwalt D.________ Das oberinstanzliche Honorar von Rechtsanwalt D.________ wird gemäss eingereichter Kostennote auf insgesamt CHF 1‘738.45 bestimmt (vgl. Berichtigung vom 5. Juli 2018, pag. 19 004 ff.). Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, wenn sie in 134 günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt D.________ verzichtete auf die Geltendmachung seines vollen Honorars. IX. Verfügungen