Unter Einbezug dieser Verfügung wird die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 5‘539.15 (Aufwand von 25 statt 24.5 Stunden) bestimmt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von nunmehr CHF 51‘138.95 (anstatt CHF 51‘031.25) zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 12‘632.25, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.3 Rechtsanwalt D.__