__ Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein und beantragte, seine Kostennote sei unverändert dem Entscheid über die Entschädigung als amtlicher Verteidiger zugrunde zu legen und die von der Kammer verfügte Kürzung um 7 Stunden sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 hiess das Bundesstrafgericht die Beschwerde in geringem Umfang gut und erhöhte die zu entschädigende Leistung um 30 Minuten. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 wurden Fürsprecher B.________ zur Bezahlung auferlegt. Unter Einbezug dieser Verfügung wird die Entschädigung von Fürsprecher B.______