Entsprechend wurde diese Position um rund 5.5 Stunden auf 6 Stunden gekürzt. Eine weitere Kürzung ergab sich aus der weniger lang als veranschlagt dauernden Hauptverhandlung und aus dem Umstand, dass die Kammer für die Nachbesprechung und -bearbeitung insgesamt 1 Stunde und 15 Minuten als hinreichend erachtete. Gegen diese Honorarkürzung reichte Fürsprecher B.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein und beantragte, seine Kostennote sei unverändert dem Entscheid über die Entschädigung als amtlicher Verteidiger zugrunde zu legen und die von der Kammer verfügte Kürzung um 7 Stunden sei aufzuheben.