_, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39‘721.20 bestimmt. Oberinstanzlich erachtete die Kammer für die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 51 Stunden, ausmachend CHF 11‘310.05 (inkl. Auslagen und MwSt.), als angemessen und kürzte das von Fürsprecher B.________ geltend gemachte Honorar von 58 Stunden um insgesamt 7 Stunden. Zum einen schien der Kammer die Dauer von insgesamt mehr als 11.5 Stunden Besprechung mit der Klientschaft übertrieben. Entsprechend wurde diese Position um rund 5.5 Stunden auf 6 Stunden gekürzt.