für das Verfahren WSG 16 9 (bis zum Widerruf des amtlichen Mandates am 29. September 2010) wird auf CHF 17‘707.20 festgesetzt. Mangels entsprechenden Vorbehalts bzw. Antrags der Staatsanwaltschaft bestehen für die Beschuldigte keine Rück- und Nachzahlungspflichten. 23.2 Fürsprecher B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 39‘721.20 bestimmt.