133 ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 18‘901.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Fürsprecher K.________ für das Verfahren WSG 16 9 (bis zum Widerruf des amtlichen Mandates am 29. September 2010) wird auf CHF 17‘707.20 festgesetzt.