22. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wurde vorliegend schuldig gesprochen, weshalb ihr die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus den Verfahren II und III, ausmachend insgesamt CHF 62‘480.60 (CHF 7‘190.00 aus dem Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 26. August 2009 und CHF 55‘290.60 aus dem Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 5. Dezember 2016) auferlegt werden.