Rechtsanwalt D.________ ist mit seinem Antrag nur teilweise durchgedrungen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden ihm deshalb zu einem Drittel, ausmachend CHF 200.00, zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden zwei Drittel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. Die reduzierte Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.00 festgelegt und im Umfang der ihm zur Bezahlung auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Rechtsanwalt D.________ ist mithin mit pauschal CHF 400.00 zu entschädigen. VIII. Kosten und Entschädigungen