Die 2.4 Stunden Wegzeit sind nicht zu entschädigten, jedoch kann für die dreimalige Fahrt ein Reisezuschlag gewährt werden. Nicht nachvollziehbar ist das veranschlagte Aktenstudium vom 10. Juni 2016, mithin unmittelbar nach Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege und in grundsätzlicher Kenntnis des vorher privat betreuten Dossiers. Die weiteren Positionen auf der Stundenabrechnung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gesamthaft erachtet die Kammer ein amtliches Honorar von 35.1 Stunden à CHF 200.00 sowie ein Reisezuschlag von CHF 300.00, nebst weiteren Auslagen, als angemessen. Rechtsanwalt D.__