Es kommt hinzu, dass in keiner Art und Weise abgeschätzt werden kann, welche teilweise Anwesenheit an der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre und welche nicht. Des Weiteren ist das Verfassen der am 23. November eingereichten Zivilklage zu entschädigen. Hingegen scheinen die 12 Stunden zur Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht mehr als gebotener Aufwand, zumal die Zivilklage bereits schriftlich