Ferner wurden die Plädoyers abgehalten (pag. 18 202). Das Urteil wurde am 5. Dezember 2016, wiederum in Anwesenheit von Rechtsanwalt D.________, eröffnet (pag. 18 260). Nachdem die Verfahrensleiterin die Anwesenheit des amtlichen Vertreters der Privatklägerin zu keiner Zeit monierte und nur die Dispensation der Privatklägerin veranlasste, scheint es widersprüchlich und nicht gerechtfertigt, Rechtsanwalt D.________ die volle Entschädigung seiner Anwesenheit an der Hauptverhandlung zu verweigern. Es kommt hinzu, dass in keiner Art und Weise abgeschätzt werden kann, welche teilweise Anwesenheit an der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre und welche nicht.