Der Vorwurf, er habe sich vor der Verhandlung nicht um eine aussergerichtliche Einigung bemüht, laufe ins Leere. Aussergerichtliche Vergleichsbemühungen wären mit Blick auf den von der Beschuldigten beantragten Freispruch zwecklos gewesen. Zudem sei das Verfahren von der Gerichtspräsidentin immerhin als derart komplex erachtet worden, dass sie ihn als amtlichen Anwalt für die Privatklägerin eingesetzt habe. Überdies sei die amtliche Vertretung von der Teilnahme an der Verhandlung nicht dispensiert worden, lediglich die Privatklägerin. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass seine Teilnahme erwünscht resp. notwendig gewesen sei. Alleine diese Verhandlung habe 17.2 Stunden gedauert.