In der Nachbegründung seiner Beschwerde bemängelte Rechtsanwalt D.________, auch nach dieser überschaubaren Begründung könne die enorme Kürzung um 37 Stunden nicht nachvollzogen werden und erscheine unangemessen. Auch wenn sich die die Privatklägerin betreffenden Akten in einem überschaubaren Rahmen halten würden, habe das Redigieren und Einreichen der Zivilklage 4 Stunden gebraucht. Darüber hinaus sei auch die Erarbeitung eines Plädoyers mit entsprechenden Anträgen im Zivil- und Strafpunkt notwendig gewesen. Der Vorwurf, er habe sich vor der Verhandlung nicht um eine aussergerichtliche Einigung bemüht, laufe ins Leere.